309 Abs. 3 StPO) ein Strafverfahren eröffnet und wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet gewesen, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO abzuschliessen. 4.3 Nach der Praxis der Beschwerdekammer führt der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt hat, obwohl es aufgrund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 3 Abs. 2 Bst.