6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4). 4.2 Wie erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft vorgängig zur verfügten Nichtanhandnahme beim Obergericht um Beizug von Akten aus dem vorgängigen Verfahren SK 23 272 i.S.v. Art. 194 StPO ersucht (E. 3 oben). Ungeachtet dessen, dass die betreffenden Akten mangels Vorhandenseins beim Obergericht der Staatsanwaltschaft grösstenteils nicht übermittelt werden konnten, ist bereits im entsprechenden Ersuchen der Staatsanwaltschaft eine Untersuchungshandlung zu erblicken. Damit hat die Staatsanwaltschaft faktisch (wenn auch ohne entsprechende formelle Verfügung i.S.v. Art. 309 Abs. 3 StPO)