Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO – und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO – abzuschliessen, was beispielsweise bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 6.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.2; 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4).