4 der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Staatsanwaltschaft gewisse Abklärungen vornehmen. Insbesondere kann sie der Polizei im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen Weisungen und Aufträge erteilen (Art. 307 Abs. 2 StPO). Aus Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO geht sodann hervor, dass die Staatsanwaltschaft eigene Feststellungen treffen kann. Dazu gehört auch das Recht, Einsicht in verfügbare Dateien, Akten und Auskünfte zu nehmen.