Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die gegen das obergerichtliche Urteil eingereichte Beschwerde an das Bundesgericht mit Urteil vom 5. März 2025 (6B_748/2024) abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens wurde die hier Beschuldigte nochmals – nun in der Rolle als Zeugin – einvernommen.