Nach erfolgter Einsprache wurde der Beschwerdeführer zunächst durch das erstinstanzliche Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Urteil vom 17. Mai 2023 (PEN 23 53) und später durch die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern mit Urteil vom 11. April 2024 (SK 23 272) wegen Sachbeschädigung verurteilt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die gegen das obergerichtliche Urteil eingereichte Beschwerde an das Bundesgericht mit Urteil vom 5. März 2025 (6B_748/2024) abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war.