6B_243/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.1 und 2.4). Damit ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der angezeigten Tatbestände des falschen Zeugnisses und der Verleumdung als Privatkläger durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe formgerechte Beschwerde ist damit – mit der soeben erwähnten Ausnahme – einzutreten.