Soweit sich die Beschwerde also auch gegen die Nichtanhandnahme betreffend den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege richtet, ist darauf nicht einzutreten. 2.3 Auch wenn der Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB in erster Linie ebenfalls dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege dient, so schützt diese Bestimmung darüber hinaus auch die Persönlichkeitsrechte von zu Unrecht angeschuldigten Personen mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphäre, Vermögen, usw. (BGE 141 IV 444 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_312/2015 vom 2. September 2015 E. 1.1.; 6B_243/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.1 und 2.4).