Am 25. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und stellte weitere Beweisanträge. Am 3. März 2025 und am 27. März 2025 reichte die Beschuldigte bzw. die Generalstaatsanwaltschaft (innert verlängerter Frist) ihre jeweiligen Stellungnahmen ein. Am 31. März 2025 stellte die Verfahrensleitung die eingegangenen Stellungnahmen wechselseitig zu und teilte mit, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Weiter teilte die Verfahrensleitung mit, dass die gesamten Akten des Verfahrens SK 23 272 bei der Strafkammer ediert wurden.