Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 hat die Verfahrensleitung die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte mit einer Kopie der Beschwerde bedient und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit derselben Verfügung hat die Verfahrensleitung bei der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Strafkammer) das Urteil im Verfahren SK 23 272 ediert und die weiteren Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen. Am 25. Februar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und stellte weitere Beweisanträge.