Zudem stellte der Beschwerdeführer diverse Beweisanträge. 1.2 Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 auf. Dieser Aufforderung kam dieser am 17. Februar 2025 nach. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 hat die Verfahrensleitung die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte mit einer Kopie der Beschwerde bedient und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme.