Am 6. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die verfügte Nichtanhandnahme Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte, die Strafanzeigen seien durch die Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen und an das zuständige Gericht zur Beurteilung zu übergeben. In prozessualer Hinsicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren sei allenfalls zu sistieren, bis ein Urteil im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_748/2024 vorliege. Zudem stellte der Beschwerdeführer diverse Beweisanträge.