Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 59 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. November 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Rubli Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Irreführung der Rechtspflege, Verleumdung etc. Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 16. Januar 2025 (EO 24 10826+10827) Erwägungen: 1. 1.1 Mit Verfügung vom 16. Januar 2025 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Em- mental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das von B.________ (nach- folgend: Beschwerdeführer) mit Anzeige vom 23. Mai 2024 initiierte Strafverfahren (EO 24 10826 und EO 24 10827) gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen falschen Zeugnisses, Irreführung der Rechtspflege und Verleumdung nicht an die Hand. Am 6. Februar 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen die verfügte Nichtanhandnahme Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantrag- te, die Strafanzeigen seien durch die Staatsanwaltschaft an die Hand zu nehmen und an das zuständige Gericht zur Beurteilung zu übergeben. In prozessualer Hin- sicht stellte der Beschwerdeführer den Antrag, das Verfahren sei allenfalls zu sis- tieren, bis ein Urteil im bundesgerichtlichen Verfahren 6B_748/2024 vorliege. Zu- dem stellte der Beschwerdeführer diverse Beweisanträge. 1.2 Mit Verfügung vom 12. Februar 2025 eröffnete die Verfahrensleitung ein Be- schwerdeverfahren und forderte den Beschwerdeführer zur Bezahlung einer Si- cherheitsleistung von CHF 1'000.00 auf. Dieser Aufforderung kam dieser am 17. Februar 2025 nach. Mit Verfügung vom 21. Februar 2025 hat die Verfahrensleitung die Generalstaatsanwaltschaft sowie die Beschuldigte mit einer Kopie der Be- schwerde bedient und gab ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit derselben Verfügung hat die Verfahrensleitung bei der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Strafkammer) das Urteil im Verfahren SK 23 272 ediert und die weiteren Beweisanträge des Beschwerdeführers abgewiesen. Am 25. Fe- bruar 2025 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein und stellte weite- re Beweisanträge. Am 3. März 2025 und am 27. März 2025 reichte die Beschuldig- te bzw. die Generalstaatsanwaltschaft (innert verlängerter Frist) ihre jeweiligen Stellungnahmen ein. Am 31. März 2025 stellte die Verfahrensleitung die eingegan- genen Stellungnahmen wechselseitig zu und teilte mit, dass auf die Anordnung ei- nes zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird. Weiter teilte die Verfahrensleitung mit, dass die gesamten Akten des Verfahrens SK 23 272 bei der Strafkammer ediert wurden. Weitergehend wies die Verfahrensleitung die vom Beschwerdefüh- rer gestellten Beweisanträge ab. Am 24. April 2025 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein, von welchen den übrigen Verfahrensbeteiligten mit Ver- fügung vom 25. April 2025 Kenntnis gegeben wurde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafpro- zessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 2 StPO). Partei ist namentlich die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren im Straf- oder Zivilpunkt zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Als geschädigt wiederum gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 StPO). Die zur Stellung eines Strafantrags berechtigte Person gilt in jedem Fall als geschädigte Person (Art. 115 Abs. 2 StPO). Unmittelbar verletzt ist, wer Träger des Rechtsguts ist, das durch die fragli- che Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt oder zumindest mitgeschützt werden soll. Im Zusammenhang mit Strafnormen, die nicht primär In- dividualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren mitgeschütz- ten Rechtsgütern beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelba- re Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist. Werden durch Delikte, die (nur) öf- fentliche Rechtsgüter verletzen, private Interessen auch, aber bloss mittelbar be- einträchtigt, ist die betroffene Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (zum Ganzen: BGE 148 IV 170 E. 3.2 mit Hinweisen; Urteil des Bundesge- richts 7B_64/2023 vom 17. September 2024 E. 4.1). 2.2 Der Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 des Schweizeri- schen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) schützt – wie die Generalstaatsanwalt- schaft zurecht vorbringt – einzig das unbeeinträchtigte und unverfälschte Funktio- nieren der Strafjustiz im Interesse eines objektiv korrekten staatlichen Handelns. Da nur das staatliche Justizwesen betroffen ist, gibt es keine geschädigte Partei; die Konstituierung einer von fehlgeleiteten staatlichen Handlungen betroffenen Person als Zivilpartei im Strafverfahren betreffend Irreführung der Rechtspflege scheidet daher aus (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 5 zu Art. 304 StGB; Urteil des Bundesgerichts 1C_51/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 1.2.2; so auch der Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezember 2024 E. 2.2.2). Was die angezeigte Irreführung der Rechtspflege betrifft, ist der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht als Ge- schädigter und damit auch nicht als Privatkläger zu betrachten. Entsprechend ist er mangels eines rechtlich geschützten Interesses nicht zur Beschwerde legitimiert. Soweit sich die Beschwerde also auch gegen die Nichtanhandnahme betreffend den Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege richtet, ist darauf nicht einzutre- ten. 2.3 Auch wenn der Tatbestand des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB in ers- ter Linie ebenfalls dem Schutz der Zuverlässigkeit der Rechtspflege dient, so schützt diese Bestimmung darüber hinaus auch die Persönlichkeitsrechte von zu Unrecht angeschuldigten Personen mit Bezug auf deren Ehre, Freiheit, Privatsphä- re, Vermögen, usw. (BGE 141 IV 444 E. 3.2; Urteile des Bundesgerichts 6B_312/2015 vom 2. September 2015 E. 1.1.; 6B_243/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.1 und 2.4). Damit ist der Beschwerdeführer hinsichtlich der angezeigten Tat- bestände des falschen Zeugnisses und der Verleumdung als Privatkläger durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen be- troffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die frist- und als Laieneingabe formgerechte Beschwerde ist damit – mit der soeben erwähnten Ausnahme – einzutreten. 3 3. Der rechtserhebliche Sachverhalt lässt sich wie folgt zusammenfassen: Am 23. Mai 2024 reichte der Beschwerdeführer gegen die Beschuldigte am Schalter der Poli- zeiwache C.________ (Ortschaft) zwei Anzeigen ein, einerseits wegen falschen Zeugnisses und Verleumdung vor Obergericht und andererseits wegen Irreführung der Rechtspflege. Hintergrund dieser Anzeigen war ein Vorfall vom 12. November 2022, bei welchem es in D.________ (Adresse), zu einer Sachbeschädigung an ei- nem parkierten Fahrzeug kam. Im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen hierzu wurde die in der Nachbarschaft wohnhafte Beschuldigte am 12. November 2022 handschriftlich vor Ort und am 18. November 2022 protokollarisch als Auskunfts- person befragt. Nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen wurde der Be- schwerdeführer im dortigen Verfahren mittels Strafbefehls vom 12. Januar 2023 verurteilt. Nach erfolgter Einsprache wurde der Beschwerdeführer zunächst durch das erstinstanzliche Regionalgericht Emmental-Oberaargau mit Urteil vom 17. Mai 2023 (PEN 23 53) und später durch die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kan- tons Bern mit Urteil vom 11. April 2024 (SK 23 272) wegen Sachbeschädigung ver- urteilt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die gegen das obergerichtliche Urteil eingereichte Beschwerde an das Bundesgericht mit Urteil vom 5. März 2025 (6B_748/2024) abgewiesen wurde, soweit darauf einzutreten war. Im Rahmen des obergerichtlichen Verfahrens wurde die hier Beschuldigte nochmals – nun in der Rolle als Zeugin – einvernommen. Gemäss eigener Aussage hat der Beschwerde- führer die Ereignisse des 12. Novembers 2022 am 21. Mai 2024 an derselben Ört- lichkeit rekonstruiert und bezichtigt nun die Beschuldigte, sowohl gegenüber der Polizei wie auch gegenüber dem Obergericht zum damaligen Vorfall diverse fal- sche Aussagen getätigt zu haben, woraufhin er die eingangs erwähnten Strafan- zeigen einreichte. Die Polizei hat anschliessend den Beschwerdeführer am 11. Juni 2024 und die Beschuldigte am 30. Juli 2024 zur Sache befragt, worauf sie am 19. August 2024 bzw. am 23. August 2024 ihre Anzeigerapporte der Staatsanwalt- schaft übermittelte. Am 15. Januar 2025 hat die Staatsanwaltschaft beim Oberge- richt um Beizug der Akten des Verfahrens SK 23 272 ersucht, wobei ihr mitgeteilt wurde, dass sich die betreffenden Akten derzeit beim Bundesgericht befinden wür- den und ihr deshalb einzig eine Kopie des Urteils vom 11. April 2024 zugestellt werden konnte. Daraufhin erging am 16. Januar 2025 die angefochtene Nichtan- handnahmeverfügung. 4. 4.1 Gemäss Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft u.a. dann eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Strafanzeigen und Polizeiberichte, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, können der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen über- wiesen werden (Art. 309 Abs. 2 StPO). Demgegenüber kann die Staatsanwalt- schaft auf eine Eröffnung verzichten, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmever- fügung oder einen Strafbefehl erlässt (Art. 309 Abs. 4 StPO). Nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf- grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straf- tatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht gegeben sind. Nach 4 der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Staatsanwaltschaft gewisse Ab- klärungen vornehmen. Insbesondere kann sie der Polizei im Rahmen der polizeili- chen Ermittlungen Weisungen und Aufträge erteilen (Art. 307 Abs. 2 StPO). Aus Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO geht sodann hervor, dass die Staatsanwaltschaft eige- ne Feststellungen treffen kann. Dazu gehört auch das Recht, Einsicht in verfügbare Dateien, Akten und Auskünfte zu nehmen. Dasselbe gilt, wenn die Staatsanwalt- schaft von der beschuldigten Person eine einfache Stellungnahme verlangt (Urteile des Bundesgerichts 6B_89/2022 vom 2. Juni 2022 E. 2.2; 6B_290/2020 vom 17. Juli 2020 E. 2.2; je mit weiteren Hinweisen). Demgegenüber sind Untersuchungs- handlungen erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens durchzuführen. Wurden bereits Untersuchungshandlungen vorgenommen, hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfah- ren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO – und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO – abzuschliessen, was beispielsweise bei einem Aktenbeizug im Sinne von Art. 194 StPO der Fall ist (Urteile des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 6.3; 6B_472/2020 vom 13. Juli 2021 E. 2.2.2; 6B_421/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4). 4.2 Wie erwähnt, hat die Staatsanwaltschaft vorgängig zur verfügten Nichtanhandnah- me beim Obergericht um Beizug von Akten aus dem vorgängigen Verfahren SK 23 272 i.S.v. Art. 194 StPO ersucht (E. 3 oben). Ungeachtet dessen, dass die betref- fenden Akten mangels Vorhandenseins beim Obergericht der Staatsanwaltschaft grösstenteils nicht übermittelt werden konnten, ist bereits im entsprechenden Ersu- chen der Staatsanwaltschaft eine Untersuchungshandlung zu erblicken. Damit hat die Staatsanwaltschaft faktisch (wenn auch ohne entsprechende formelle Verfü- gung i.S.v. Art. 309 Abs. 3 StPO) ein Strafverfahren eröffnet und wäre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verpflichtet gewesen, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO abzuschliessen. 4.3 Nach der Praxis der Beschwerdekammer führt der Umstand, dass die Staatsan- waltschaft das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt hat, ob- wohl es aufgrund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisan- tragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO; Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 241 vom 13. Januar 2023 E. 5.3; BK 21 394 vom 8. Februar 2022 E. 4.2). Entsprechendes muss auch vorliegend gelten. 4.4 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann nach der Rechtsprechung im Rechtsmittelverfahren geheilt werden, wenn die be- troffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor der Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzö- gerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinba- 5 ren wären (vgl. BGE 142 II 218 E. 2.8.1 und 137 I 195 E. 2.3.2; je mit Hinweisen; vgl. auch Steiner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 zu Art. 318 StPO, mit Hinweisen). 4.5 Hat der Betroffene durch die Nichtanhandnahme keinen weitergehenden Nachteil erlitten, als er durch eine Einstellung erlitten hätte, rechtfertigt sich eine Aufhebung des Entscheids grundsätzlich nicht (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_866/2021 vom 15. August 2022 E. 2.2.1; 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1 und 6B_1051/2018 vom 19. Dezember 2018 E. 2.4.1; je mit Hinweisen). Er kann im Be- schwerdeverfahren vor der Beschwerdekammer, die über volle Kognition in rechtli- cher und tatsächlicher Hinsicht verfügt, sämtliche Einwände gegen die Nichtan- handnahme des Strafverfahrens vorbringen (vgl. Art. 391 Abs. 1 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_446/2020 vom 29. Juni 2021 E. 2.4.1, 6B_673/2019 vom 31. Oktober 2019 E. 2.2 und 6B_1096/2018 vom 25. Januar 2019 E. 2.2, je mit Hinwei- sen). 4.6 Davon ist auch hier auszugehen. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren vor der Beschwerdekammer sämtliche Einwände gegen die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens geltend machen und hat dies in Form der Beschwerde vom 6. Fe- bruar 2025, der Stellungnahme vom 25. Februar 2025 und der Schlussbemerkun- gen vom 24. April 2025 auch wortreich getan. Die Akten waren ihm bekannt. Abge- sehen von der Anwendung des Art. 318 StPO richten sich die Einstellung und die Nichtanhandnahme nach den gleichen Verfahrensbestimmungen (Art. 310 Abs. 2 StPO; Urteile des Bundesgerichts 6B_962/2013 vom 1. Mai 2014 E. 2 und 1B_731/2012 vom 8. Februar 2013 E. 2). Auf die Aufhebung der Nichtanhandnah- meverfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs und die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft kann daher verzichtet werden. Dies würde lediglich einen formalistischen Leerlauf bedeuten. Die Gehörsverletzung ist aber festzustellen und bei der Kostenverlegung zwingend zu berücksichtigen (vgl. auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_798/2019 vom 27. August 2019 E. 4.2 mit Verweis auf BGE 143 IV 408 E. 6.3.2). 5. 5.1 Die Staatsanwaltschaft gibt in der angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung zunächst die Vorgeschichte mit dem durch den Vorfall vom 12. November 2022 ausgelösten Verfahren wieder. Zur Begründung der Nichtanhandnahme führt sie aus, in der schriftlichen Urteilsbegründung vom 19. August 2024 setze sich das Obergericht einlässlich mit den Aussagen der Beschuldigten bzw. deren Glaubwür- digkeit auseinander. Darin äussere sich das Obergericht auch ausführlich zu den von der Beschuldigten gemachten Zeitangaben und komme zum Schluss, dass die in der ersten Einvernahme gemachte Zeitangabe (ca. 17.45 Uhr) korrekt sei und die anfänglich späteren Zeitangaben in der Einvernahme vor dem Regionalgericht später hätten geklärt bzw. korrigiert werden können. Zusammenfassend komme das Obergericht zum Schluss, dass die Aussagen der Beschuldigten glaubwürdig seien und darauf abgestellt werden könne. Die Staatsanwaltschaft schliesse sich diesen einlässlichen obergerichtlichen Ausführungen an. Weiter verweist die Staatsanwaltschaft auf die von der Beschuldigten gegenüber der Polizei am 30. Juli 6 2024 getätigten Aussagen, wonach sie einen schattenhaften Gegenstand über dem beschädigten Fahrzeug gesehen habe, was sie auch vom Küchenfenster aus habe sehen können. Betreffend die Laufroute des Beschwerdeführers habe sie angege- ben, dass er natürlich schon vor der Rabatte durchgelaufen sei, einfach fassaden- seitig über den ersten leeren Parkplatz. In diesem Zusammenhang könne ebenfalls auf die folgende Bemerkung in den polizeilichen Anzeigerapporten vom 19. August 2024 und vom 23. August 2024 (S. 3) verwiesen werden: «Zu erwähnen ist noch, dass Frau A.________ immer aussagte, sie habe Herrn B.________ während der Tatausführung nicht direkt sehen können, dieser sei aber wenige Sekunden nach der Tat vom beschädigten Fahrzeug weggelaufen und in ihrem Blickfeld erschie- nen.» Damit bestünden nach dem Gesagten keinerlei Hinweise darauf, dass die Beschuldigte in der polizeilichen Einvernahme oder vor Obergericht falsch ausge- sagt hätte, weshalb die angezeigten Tatbestände vorliegend offensichtlich nicht er- füllt seien. Hinzu komme, dass die Tatbestände allesamt vorsätzlich hätten began- gen worden sein müssen, wofür es vorliegend an jeglichen Verdachtsmomenten oder Beweisen fehle. 5.2 Der Beschwerdeführer bringt demgegenüber zusammengefasst und sinngemäss vor, die Staatsanwaltschaft habe den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend abgeklärt, indem sie die bereits verfügbaren Beweismittel nicht gesichtet, ge- schweige denn zusätzliche Beweise erhoben habe. Weiter macht er geltend, die Tatsache, dass das Obergericht die Beschuldigte im vormaligen Verfahren für glaubhaft befunden habe, spreche nicht gegen eine Falschaussage ihrerseits. Aus den der Strafanzeige beigelegten Beweismitteln, aus der Zeugenaussage vom 11. April 2024 wie auch aus der polizeilichen Einvernahme der Beschuldigten vom 30. Juli 2024 ergebe sich vielmehr ein begründeter Verdacht, dass diese vor Gericht nicht die Wahrheit gesagt und dies selber ganz genau gewusst habe. Konkret stellt der Beschwerdeführer die (Zeugen-)Aussagen der Beschuldigten im damals gegen ihn geführten Prozess den Aussagen im vorliegenden Verfahren vom 30. Juli 2024 gegenüber und begründet in den Unterschieden bezüglich des sichtbaren Teils des beschädigten Autos und des Laufwegs des Beschwerdeführers in Kombination mit seinen eigenen Feststellungen vor Ort die angebliche Falschaussage der Beschul- digten im vormaligen gegen ihn geführten Verfahren. Zum Vorsatz einer Falsch- aussage durch die Beschuldigte führt der Beschwerdeführer unterschiedliche straf- und zivilrechtliche Streitigkeiten, die in der Vergangenheit bereits zwischen den Parteien stattgefunden hätten (Nötigung durch «Zuparkieren» am 12. August 2022 und Streitigkeit in Sachen Heizkosten) ins Feld. 5.3 Die Beschuldigte erklärt, sie habe sowohl bei der Polizei als auch vor Obergericht die Fragen nach bestem Wissen und Gewissen beantwortet und zu keiner Zeit eine Falschaussage gemacht. 5.4 Die Generalstaatsanwaltschaft macht geltend, das Obergericht setze sich in seiner schriftlichen Begründung des Urteils vom 11. April 2024 detailliert mit den Aussa- gen und dem Aussageverhalten der Beschuldigten auseinander. Die Kammer habe dabei auch die tatsächlichen Umstände, wie Licht- und Sichtverhältnisse einlässlich gewürdigt. In der Gesamtwürdigung habe das Obergericht die Aussagen als in sich stimmig und glaubwürdig beurteilt, weshalb es bei der Urteilsfindung auf diese ab- 7 gestellt habe. Anzeichen für eine Falschaussage lägen damit in keiner Art und Weise vor. Daran änderten auch die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, da diese ausschliesslich bekannte, von der Kammer bereits gewürdigte Umstände be- schlagen würden. 6. 6.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafver- fahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Lega- litätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos- senschaft [BV; SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 86 E. 4.2). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit angeordnet werden darf resp. dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügen die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Rechtsmittelinstanzen über einen gewissen Ermessenspiel- raum (BGE 146 IV 68 E. 2.1, 143 IV 241 E. 2.2 und 138 IV 186 E. 4.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_160/2021 vom 11. Januar 2022 E. 2.2). Als praktischer Richt- wert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_650/2011 vom 2. Mai 2012 E. 2.1). Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhe- bung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesge- richts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 21 226 vom 22. November 2021 E. 3.2). 6.2 Des falschen Zeugnisses nach Art. 307 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge zur Sache falsch aussagt. Eine Falsch- aussage liegt vor, wenn diese in objektivem Widerspruch zur Wahrheit steht (Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.1). Ob die Aussage falsch ist, beurteilt sich nach dem schlussendlichen Ergebnis der Aussagen. Auch Bagatellisierungen und grobe Übertreibungen sind falsch, ebenso Aussagen, die durch bewusste Auslassungen einen irreführenden Gesamteindruck hervorrufen (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 4. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 307 StGB). Die Aussage muss sich auf den Prozessgegenstand beziehen, ob sie für den Ausgang des Verfahrens erheblich oder gar entscheidend ist, ist dagegen irrelevant (GRAF, StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 7 8 zu Art. 307 StGB). Gegenstand des Zeugenbeweises können nur tatsächliche Ge- schehnisse oder Zustände sein, nicht jedoch Meinungen, Schlussfolgerungen, Rechtsfragen oder Werturteile (Urteil des Bundesgerichts 6B_140/2022 vom 9. Mai 2023 E. 4.2.7.). Für eine Strafbarkeit nach Art. 307 StGB muss der Täter mindes- tens formell als Zeuge einvernommen werden, als Auskunftsperson kann er den Tatbestand nicht erfüllen (GRAF, a.a.O., N. 4 zu Art. 307 StGB). In subjektiver Hin- sicht wird Vorsatz verlangt, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Täter muss sich demnach bewusst sein, dass er als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren unwahr aussagt, bzw. zumindest mit der Möglichkeit rechnen, dass seine Aussage nicht der objektiven Wahrheit entspricht (Urteil des Bundesgerichts 6B_249/2017 vom 17. Januar 2018 E. 1.1). 6.3 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Neben dem Vorsatz muss der Täter «wider besseres Wissen» handeln. Die ehrenrührige Aussage muss nicht nur unwahr sein, sondern der Täter muss auch wissen, dass dies so ist, dass er etwas Unwahres behauptet (RIKLIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 174 StGB). Ist in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage höchstens Eventualvorsatz gegeben, d.h. hält der Täter die Aussage bloss für möglicherweise unrichtig, kommt allein Art. 173 StGB in Betracht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. De- zember 2024 E. 7.1.2 mit Verweis auf RIKLIN, a.a.O., N. 7 zu Art. 174 StGB). Weiter ist festzuhalten, dass der Vorwurf, jemand habe eine strafbare Handlung began- gen, grundsätzlich ehrverletzend ist (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezember 2024 E. 7.1 mit Verweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 6B_572/2021 vom 10. Februar 2022 E. 3.2 mit Hinweisen und RIKLIN, a.a.O., N. 21 zu Vor Art. 173 StGB). 7. 7.1 Wie erwähnt, steht im Zentrum der hier zu diskutierenden Frage der rechtmässigen Nichtanhandnahme bzw. Einstellung des Verfahrens der Vorfall vom 12. November 2022, wobei der Beschwerdeführer die Beschuldigte bezichtigt, sowohl bei der Po- lizei als auch vor dem Obergericht falsche Aussagen zu seinem Nachteil getroffen zu haben. Im Urteil des obergerichtlichen Verfahrens SK 23 272 vom 11. April 2024 erwog die Strafkammer zur Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage der hier Beschul- digten u.a. Folgendes (pag. 292 f., S. 8 f. der Urteilsbegründung): Die Zeugin schilderte ihre Beobachtungen nicht nur konstant und nachvollziehbar, sondern bettete diese auch in einen zeitlichen und örtlichen Kontext ein, indem sie etwa das Telefonat mit ihrem Mann oder die Vorbereitungen zur Geburtstagsfeier ihrer Tochter erwähnte, detailliert beschrieb, was sie von ihrem Standort sehen konnte und die Lichtverhältnisse einordnete. Weiter gab sie nicht nur ihre eigenen Beobachtungen wieder, sondern auch ihre Gedanken resp. Bemerkungen gegenüber ihrem Ehemann. Bezeichnend und äusserst aussagekräftig ist insbesondere ihre Formulierung an der ers- ten Einvernahme, wonach sie gegenüber ihrem Ehemann gesagt habe, jetzt werde es spannend, da auf dem Parkplatz des Beschuldigten ein weisses Auto parkiert sei (pag. 6). An der erstinstanzlichen 9 Hauptverhandlung formulierte sie diese Aussage etwas anders, jedoch mit vergleichbarem Inhalt: «Ich sagte noch zu meinem Mann, dass jetzt sicher ein Problem bestehe mit dem Einparkieren» (pag. 134 Z. 23) und schilderte zusätzlich, wie sie nach dem Knall zu ihrem Mann gesagt habe: «Hat jetzt B.________ eine Scheibe am Auto eingeschlagen?» (pag. 134 Z. 29 f.). Vor der Vorinstanz führte sie aus, es sei nicht das erste Mal, dass ein Problem mit dem Einparkieren bestehe (pag. 134 Z. 24). An der Berufungsverhandlung präzisierte sie auf Nachfrage, ihre Bemerkung habe sich darauf bezogen, dass der Beschuldigte vorher schon zuparkiert habe (pag. 248 Z. 28 ff.). Es spricht für die Zeugin, dass sie das frühere Zuparkieren durch den Beschuldigten erst auf Nachfrage im oberinstanzlichen Verfahren erwähnte. Es zeigt deutlich, dass sie den Beschuldigten nicht in unsachlicher oder über- mässiger Weise belasten wollte – obwohl für ihre Aussagen in den Akten durchaus Anhaltspunkte be- stehen (Anzeigerapport: pag. 4; Strafbefehl [im später eingestellten Verfahren]: pag. 29; Beschuldig- ter: pag. 140 Z. 26 ff. und pag. 252 Z. 18 ff.). Auch an anderer Stelle zeigte sich, dass die Zeugin nicht versuchte, den Beschuldigten möglichst schwer zu belasten. So gab sie etwa unumwunden zu, den Gegenstand, mit dem geschlagen worden sei, nicht erkannt zu haben, und verzichtete auf diesbezüg- liche Mutmassungen. Sie betonte auch immer wieder, im Zeitpunkt des Schlags keine Person gese- hen, sondern den Beschuldigten erst wenige Sekunden später beim Gang zur Einstellhalle gesehen und erkannt zu haben. Dazu wies sie auf die Mauer hin, aufgrund der sie nur den unbekannten Ge- genstand oberhalb der Motorhaube/Frontscheibe gesehen habe, jedoch keine Person dazu (pag. 6; vgl. pag. 134 Z. 28 f.). Dieser Hinweis lässt sich wiederum mit den Fotos verifizieren, welche das Sichtfeld aus dem Küchenfenster der Zeugin dokumentieren (pag. 21, siehe Ziff. 10.1 oben). Dieses Aussageverhalten spricht insgesamt deutlich für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen. Die grundsätzlich hohe Qualität der Aussagen der Zeugin werden von der Verteidigung denn auch nicht bestritten: Ihre Aussagen seien gespickt mit Realkriterien, «diese Zeugin lüge nicht» (pag. 260 f.). Diesen Ausführungen schliesst sich die Beschwerdekammer an und verweist für die grundsätzliche Glaubhaftigkeit der Aussagen der Beschuldigten darauf. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, die vom Obergericht im Verfahren SK 23 272 erwogene Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage der Beschuldigten spre- che nicht gegen eine Falschaussage und das Obergericht habe der Beschuldigten lediglich deshalb geglaubt, weil sie unter Strafandrohung ausgesagt habe, so ist dem dezidiert zu widersprechen. Sinn und Zweck der Aussagenanalyse im Rah- men der gerichtlichen Beweiswürdigung ist zu überprüfen, ob einer Zeugenaussa- ge aufgrund ihres Inhaltes eine dahingehende Beweisqualität zukommt, dass für die Sachverhaltsfeststellung auf diese abgestellt werden kann. Wenn die Straf- kammer im Verfahren SK 23 272 nach einer ausführlichen Würdigung der Aussa- gen der damaligen Zeugin und des damaligen Beschuldigten zum Schluss kommt, die Aussagen der hier Beschuldigten (also der damaligen Zeugin) seien glaubhaft und auf diese könne abgestellt werden, so spricht dies entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers gegen eine Falschaussage der Beschuldigten. 7.2 7.2.1 Der Beschwerdeführer stützt seine Argumentation der (bewussten) Falschaussage der Beschuldigten mitunter auf den Umstand, dass diese von ihrem Küchenfenster die Frontscheibe des beschädigten Fahrzeugs gar nicht habe gesehen haben kön- nen und trotzdem sowohl vor dem Obergericht als auch bei der Polizei ausgesagt habe, es habe sich ein länglicher Gegenstand oberhalb der Frontscheibe des be- schädigten Fahrzeugs bewegt. Lediglich dem handschriftlichen Protokoll der ersten 10 polizeilichen Befragung vor Ort am 12. November 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschuldigte den unbekannten Gegenstand oberhalb der Motorhaube / Front- scheibe gesehen haben will (vgl. Verfahrensakten SK 23 272 pag. 6), wobei sie damals noch in der Rolle als Auskunftsperson und nicht als Zeugin befragt wurde, weshalb eine allfällige Strafbarkeit nach Art. 307 StGB für diese Aussage bereits mangels Zeugeneigenschaft ausgeschlossen ist. Vor dem Obergericht sagte die Beschuldigte lediglich aus, sie habe einen länglichen, schattenhaften Gegenstand gesehen, der hoch und runter ging in schneller Geschwindigkeit (Protokoll der Ver- handlung vom 11. April 2024, S. 4 Z. 39 f.). Anlässlich dieser Aussage hat die Be- schuldigte – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers – keine Präzisie- rung vorgenommen, über welchem Bereich des Autos sie diesen Gegenstand ge- sehen habe. Am 30. Juli 2024 sagte die Beschuldigte aus, sie wisse nicht mehr, was sie wortwörtlich gesagt habe, sie könne aber mit Bestimmtheit sagen, dass sich der Schatten über dem beschädigten Fahrzeug bewegt habe (Einvernahme vom 30. Juli 2024, 10:12 Uhr, Z. 28 f.; Einvernahme vom 30. Juli 2024, 08:56 Uhr, Z. 40 f.). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Beschuldigte hier ihre ursprüngliche Aussage nicht geändert und im Wesentlichen dasselbe aus- gesagt. Unter diesem Aspekt kann der Beschwerdeführer auch aus der behaupte- ten Nichtsichtbarkeit des vorderen Teils des beschädigten Fahrzeugs nichts zu sei- nen Gunsten ableiten, zumal auch aufgrund der «Rekonstruktion» des Beschwer- deführers offenbleibt, wieviel die Beschuldigte vom damals beschädigten Fahrzeug tatsächlich gesehen hat. Jedenfalls ist dieser Umstand nicht geeignet, eine allfällige Falschaussage der Beschuldigten zu belegen. 7.2.2 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die Beschuldigte habe am 12. No- vember 2022 bei der Polizei ausgesagt, er habe sich an der Hausfront der Liegen- schaft über den ersten leeren Parkplatz zur Einstellhalle bewegt. Dies könne des- halb nicht zutreffen, weil sich zwischen der Hausmauer und der Front des beschä- digten Autos ein bepflanzter Bereich («Rabatte») befinde und er deshalb nicht wie von der Beschuldigten geschildert an der Hausmauer entlang gegangen sein kön- ne. Auch diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Dem handschriftlichen polizeilichen Protokoll vom 12. November 2022 lässt sich die fol- gende Aussage der Beschuldigten entnehmen: «Unmittelbar nach diesem lauten Knall lief B.________ an der Hausfront der Liegenschaft D.________ (Adresse) über den ersten leeren Parkplatz in die Einstellhalle» (Verfahrensakten SK 23 272 pag. 6). Entgegen dem Beschwerdeführer suggeriert diese Aussage nicht, der Be- schwerdeführer sei durch die bepflanzte Rabatte gekrochen, vielmehr kann sie so verstanden werden, dass sich der Beschwerdeführer über den ersten leeren Park- platz und dann weiter parallel zur Hausmauer in Richtung Einstellhalle bewegt ha- be. Entsprechend hat die Beschuldigte dies anlässlich ihrer Einvernahme vom 30. Juli 2024 auch präzisiert, es sei nicht ganz korrekt formuliert, wenn sie Hausfront gesagt habe, es hätte heissen müssen, vor der Rabatte (Einvernahme vom 30. Juli 2024, 10:12 Uhr, Z. 38 f.). Auch dieser scheinbare Widerspruch löst sich bei ge- nauerer Betrachtung in Luft auf, vielmehr ist von einer nicht ganz präzisen Formu- lierung der Beschuldigten anlässlich der ersten Einvernahme auszugehen, was noch lange keine Falschaussage darstellt. Im Übrigen ist noch einmal darauf hin- zuweisen, dass die Beschuldigte am 12. November 2022 zunächst als Auskunfts- 11 person befragt wurde, was nach den dargelegten Grundsätzen (E. 6.2 oben) für die dort getätigten Aussagen eine Strafbarkeit nach Art. 307 StGB zum Vornherein ausschliesst. 7.2.3 Schliesslich erblickt der Beschwerdeführer in der folgenden Aussage der Beschul- digten anlässlich der obergerichtlichen Verhandlung eine Falschaussage: «Vorher weiss ich, dass es schon Vorfälle gab, wo er ‹zuparkiert› hat, wenn Autos auf sei- nem Parkplatz standen. Er liess sein Auto dahinter stehen, so dass diese Personen ganz schlecht herausfahren konnten» (Protokoll der Verhandlung vom 11. April 2024 S. 6 Z. 10-12). Diese Passage betrifft nicht den Vorfall vom 12. November 2022, sondern eine frühere Streitigkeit und ist damit nicht als Aussage zur Sache zu qualifizieren. Damit entfällt eine strafbare Falschaussage. 7.2.4 Nach dem Gesagten ergeben sich aus den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Punkten keine Hinweise auf eine Falschaussage der Beschuldigten. 7.3 Des Weiteren ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten, dass die angezeigten Tatbestände von der Beschuldigten allesamt vorsätzlich hätten begangen worden sein müssen. Es fehlt an jeglichen Verdachtsmomenten, dass die Beschuldigte vorsätzlich falsche Aussagen gemacht hätte. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Wieso eine frühere zivilrechtliche Auseinandersetzung in Sachen Heizkosten zwischen dem Beschwerdeführer und verschiedenen Nachbarn (u.a. der Beschuldigten) nun für die Beschuldigte ein Motiv für eine strafrechtlich re- levante Falschaussage zu Lasten des Beschwerdeführers begründen soll, erhellt nicht. Ebenso ist mit der Strafkammer festzuhalten, dass die Beschuldigte im vor- maligen Verfahren rund um die Sachbeschädigung den Beschuldigten nicht über- mässig schwer belastete, sondern vielmehr betonte, sie habe die direkte Tataus- führung des Beschwerdeführers nicht gesehen (vgl. E. 7.1 oben). Hätte die Be- schuldigte den Beschwerdeführer bewusst und wider besseres Wissen belasten wollen, wäre zu erwarten gewesen, dass ihre Aussagen für den Beschwerdeführer ungünstiger ausgefallen wären. Schliesslich sagt die Beschuldigte zu ihrem Ver- hältnis zum Beschwerdeführer aus, es sei ein ganz normales nachbarschaftliches Verhältnis, man grüsse einander, mehr aber auch nicht (Protokoll Verhandlung vom 11. April 2024 S. 6 Z. 2). Nach dem Gesagten sind entgegen dem Beschwerdefüh- rer keinerlei Hinweise ersichtlich, weshalb die Beschuldigte den Beschwerdeführer zu Unrecht belasten sollte. 7.4 Zusammenfassend gilt es festzuhalten, dass die Aussagen der Beschuldigten im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 12. November 2022 sowohl im polizeilichen Ermittlungs- wie auch im nachfolgenden gerichtlichen Verfahren grundsätzlich glaubhaft sind. Weder die vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einge- reichten Dokumente noch die in der Einvernahme vom 30. Juli 2024 von der Be- schuldigten getätigten Aussagen vermögen an diesem Umstand etwas zu ändern. Damit liegen in Bezug auf die angezeigten Tatbestände des falschen Zeugnisses und der Verleumdung keine Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten vor. 8. Nach dem Gesagten liegt kein Tatverdacht vor, der eine Anklage rechtfertigt. Dem- nach hat die Staatsanwaltschaft zurecht eine Nichtanhandnahme des Verfahrens 12 verfügt bzw. faktisch das Verfahren eingestellt. Es sind keine Beweismassnahmen denkbar, die an diesem Ausgang des Verfahrens etwas ändern würden. Die Be- schwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutre- ten ist (vgl. E. 2.2 oben). Indes ist im Dispositiv festzustellen, dass die Staatsan- waltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'000.00. Aufgrund der Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dem Staat die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 250.00 aufzuerlegen. Den Rest, CHF 750.00, hat der Beschwerdeführer zu tragen, wobei diese der vom Beschwer- deführer geleisteten Sicherheit entnommen werden. Die Differenz zwischen der ge- leisteten Sicherheit und dem Verfahrenskostenanteil des Beschwerdeführers, aus- machend CHF 250.00, wird diesem zurückerstattet. Weder der Beschwerdeführer noch die Beschuldigte waren im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, womit keine (anteilsmässigen) entschädigungswürdigen Nachteile entstanden sind. 13 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt im Umfang von CHF 250.00 der Kanton Bern. Im Umfang von CHF 750.00 werden sie dem Be- schwerdeführer auferlegt und der von ihm geleisteten Sicherheit von CHF 1'000.00 entnommen. Der Restbetrag von CHF 250.00 wird dem Beschwerdeführer zurücker- stattet. 4. Entschädigungen werden keine gesprochen. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 26. November 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Der Gerichtsschreiber: Rubli Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14