5. Zusammengefasst erfolgte der staatsanwaltschaftliche Auftrag zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2025 zu Recht. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ist durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).