hiervor). Schliesslich ist hinsichtlich der Rüge des Beschwerdeführers auf S. 3 der Schlussbemerkungen, wonach die Staatsanwaltschaft die Anordnung der psychiatrischen Begutachtung nicht verfügt habe, abermals festzuhalten, dass es sich beim Gutachtensauftrag gemäss Art. 184 StPO um eine beschwerdefähige Verfügung handelt (vgl. E. 2.1 hiervor). Der Beschwerdeführer konnte diese unter Berücksichtigung der vorgängigen Erwägungen 9 der Staatsanwaltschaft im Schreiben vom 21. November 2025 denn auch zureichend anfechten.