Wenn der Beschwerdeführer die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung als unverhältnismässig erachtet (vgl. S. 8 f. der Beschwerde), ist ihm entgegenzuhalten, dass eine solche sehr wohl erforderlich erscheint. Wie vorstehend einlässlich dargetan worden ist, bestehen ernsthafte Anhaltspunkte, an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers zu zweifeln und eine Massnahme in Betracht zu ziehen, was die psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers bedingt (vgl. E. 4.1 f. und E. 4.4.1 ff. hiervor).