Zum anderen hat er die Diagnose Dissoziale Persönlichkeitsstörung als gerechtfertigt erachtet und Hinweise auf einen chronischen Konsum von Benzodiazepinen gesehen. Angesichts dessen sind die Zweifel an der Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit mit dem Vorabgutachten nicht ausgeräumt und es bedarf – mangels entsprechender Fachkenntnisse der Staatsanwaltschaft – auch diesbezüglich einer Einschätzung eines Sachverständigen. Wenn der Beschwerdeführer die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung als unverhältnismässig erachtet (vgl. S. 8 f. der Beschwerde), ist ihm entgegenzuhalten, dass eine solche sehr wohl erforderlich erscheint.