Zum einen hat der Gutachter dem Beschwerdeführer bereits im Vorabgutachten eine nicht unwesentliche Rückfallgefahr für erneute Widerhandlungen gegen das BetmG, SVG sowie eine Beteiligung an weiteren deliktischen Verhalten wie beispielsweise Erpressung und Wucher attestiert. Zum anderen hat er die Diagnose Dissoziale Persönlichkeitsstörung als gerechtfertigt erachtet und Hinweise auf einen chronischen Konsum von Benzodiazepinen gesehen.