__ geäusserten Drohungen als eher gering eingeschätzt worden ist (vgl. S. 36 des Vorabgutachtens), lässt dies entgegen der gegenteiligen Meinung des Beschwerdeführers (vgl. S. 5 der Beschwerde und S. 2 der Schlussbemerkungen) eine umfassende psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers nicht als nicht mehr indiziert erscheinen. Zum einen hat der Gutachter dem Beschwerdeführer bereits im Vorabgutachten eine nicht unwesentliche Rückfallgefahr für erneute Widerhandlungen gegen das BetmG, SVG sowie eine Beteiligung an weiteren deliktischen Verhalten wie beispielsweise Erpressung und Wucher attestiert.