_ vom 26. Dezember 2025 die Ausführungsgefahr bezüglich der vom Beschwerdeführer gegenüber dem die Untersuchung führenden Polizisten K.________ geäusserten Drohungen als eher gering eingeschätzt worden ist (vgl. S. 36 des Vorabgutachtens), lässt dies entgegen der gegenteiligen Meinung des Beschwerdeführers (vgl. S. 5 der Beschwerde und S. 2 der Schlussbemerkungen) eine umfassende psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers nicht als nicht mehr indiziert erscheinen.