lich getätigten Äusserungen des Beschwerdeführers gegenüber dem Polizisten ins Auge fallen. Der Beschwerdeführer hat ausgesagt, dass er im September 2025 Aggressionen und Depressionen gehabt und aufgrund dessen Medikamente erhalten hatte (vgl. Z. 255 ff. der Hafteröffnung vom 7. November 2025). Dies deutet nicht auf eine blosse unbedeutende depressive Verstimmung hin. Soweit im foren- sisch-psychiatrischen Vorabgutachten von Dr. med. G.________ vom 26. Dezember 2025 die Ausführungsgefahr bezüglich der vom Beschwerdeführer gegenüber dem die Untersuchung führenden Polizisten K.__