hiervor) bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführer zu zweifeln, was eine psychiatrische Begutachtung bedingt. Der Umstand, dass zu Beginn des Verfahrens noch keine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Betracht gezogen worden ist (vgl. dazu S. 4 und 6 der Beschwerde sowie S. 3 der Schlussbemerkungen), hat nicht zur Folge, dass eine solche nunmehr nicht mehr notwendig erscheint, gilt es doch insbesondere auch das Verhalten des Beschwerdeführers während der Untersuchung zu berücksichtigen, wobei das inkriminierte Ereignis vom 1. September 2025 und die diesbezüg-