8 teröffnung vom 7. November 2025 die Aussagen seines Bruders bestätigt, dass er sich zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung und der Äusserung gegenüber dem Polizisten (1. September 2025) in einem psychischen Ausnahmezustand befand und nicht kontrolliert werden konnte (vgl. Z. 126 ff., 253 ff. des Protokolls). Angesichts dessen und der übrigen vorstehend gemachten Ausführungen (vgl. E. 4.4.1 ff. hiervor) bestehen ernsthafte Anhaltspunkte dafür, an der Schuldfähigkeit des Beschwerdeführer zu zweifeln, was eine psychiatrische Begutachtung bedingt.