das vollumfängliche psychiatrische Gutachten allein deshalb in Auftrag gegeben worden sei, weil er bereits über Vorstrafen verfüge und seit geraumer Zeit ein neues Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei (vgl. S. 3 der Schlussbemerkungen), trifft dies nicht zu (vgl. E. 4.4.1 ff. hiervor). Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers waren offenbar bereits im Jahr 2023 ein Thema (vgl. den Bericht vorläufige Festnahme vom 10. Juli 2023). Zudem hat der Beschwerdeführer selbst anlässlich der Haf-