Was der Beschwerdeführer gegen die psychiatrische Begutachtung einwendet, verfängt nicht. Soweit er die Auffassung vertritt, dass die Einschätzung seines psychischen Zustands einzig auf der in einem Ermittlungsbericht rapportierten Aussage seines Bruders basiere (vgl. S. 4 der Beschwerde) resp. das vollumfängliche psychiatrische Gutachten allein deshalb in Auftrag gegeben worden sei, weil er bereits über Vorstrafen verfüge und seit geraumer Zeit ein neues Strafverfahren gegen ihn eingeleitet worden sei (vgl. S. 3 der Schlussbemerkungen), trifft dies nicht zu (vgl. E. 4.4.1 ff.