reichte Stufe «Rückfallrisiko oberer Durchschnitt» (vgl. S. 38 des Vorabgutachtens). Die derzeitige vorläufige Einschätzung des Gutachters impliziert mithin ebenfalls, dass beim Beschwerdeführer eine behandlungsbedürftige psychische Störung resp. Suchtmittelabhängigkeit vorliegen könnte. Zumal auf die Sachlage im Zeitpunkt des Beschlusses abzustellen ist (vgl. E. 3 hiervor), kann das Vorabgutachten entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (vgl. S. 2 der Schlussbemerkungen) im Beschwerdeverfahren berücksichtigt werden. 4.4.5 Was der Beschwerdeführer gegen die psychiatrische Begutachtung einwendet, verfängt nicht.