Der Gutachter hat gestützt auf die vorliegenden Akten – der Beschwerdeführer verweigerte eine Mitwirkung – die Diagnose Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) als gerechtfertigt erachtet und festgestellt, dass sich aufgrund der Unterlagen Hinweise auf einen chronischen Konsum von Benzodiazepinen ergeben (vgl. S. 35 des Vorabgutachtens). Die Gefahr erneuter Widerhandlungen gegen das BetmG, SVG sowie die Beteiligung an weiteren deliktischen Verhalten wie beispielsweise Erpressung und Wucher stufte der Gutachter als wesentlich höher ein als die im LSI-R er-