Schliesslich zeigt auch das zwischenzeitlich vorliegende forensisch-psychiatrische Vorabgutachten von Dr. med. G.________ vom 26. Dezember 2025, dass Anlass für eine umfassende Begutachtung des Beschwerdeführers besteht. Der Gutachter hat gestützt auf die vorliegenden Akten – der Beschwerdeführer verweigerte eine Mitwirkung – die Diagnose Dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2) als gerechtfertigt erachtet und festgestellt, dass sich aufgrund der Unterlagen Hinweise auf einen chronischen Konsum von Benzodiazepinen ergeben (vgl. S. 35 des Vorabgutachtens).