Es kann nicht von vornherein klarerweise ausgeschlossen werden, dass die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Drohungen nicht vermindert war. Dies gilt umso mehr, als schwere psychische Persönlichkeitsveränderungen zu einer Betäubungsmittelabhängigkeit hinzutreten und die Ein- sichts- und Handlungsfähigkeit zusätzlich belasten können (vgl. BGE 102 IV 74 E. 1b). 4.4.4 Schliesslich zeigt auch das zwischenzeitlich vorliegende forensisch-psychiatrische Vorabgutachten von Dr. med.