Damit liegen nicht unerhebliche Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer einen schädlichen Umgang mit Betäubungsmitteln haben könnte, welcher Einfluss auf dessen Schuldfähigkeit und Massnahmebedürftigkeit hat. Es kann nicht von vornherein klarerweise ausgeschlossen werden, dass die Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers insbesondere hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Drohungen nicht vermindert war.