Es wurde festgehalten, dass ein Mischkonsum von verschiedenen zentral wirksamen Medikamenten vorliege und es wurde aufgrund der Gesamtumstände eine weitere medizinische Abklärung und gegebenenfalls eine Überprüfung der Fahreignung empfohlen. Der Beschwerdeführer hat ferner anlässlich der Hafteröffnung vom 7. November 2025 selbst eingeräumt, im September 2025 von einem Psychiater im Kosovo LEXYRIUM 3 mg» erhalten zu haben (vgl. Z. 255 ff. des Protokolls; vgl. E. 4.4.2 hiervor, wonach es sich hierbei um das Benzodiazepin Lexilium 3 mg handeln dürfte). Zudem hat L.________ – eine Freundin der Exfreundin des Be-