Die psychische Situation des Beschwerdeführers erscheint undurchsichtig, was eine psychiatrische Begutachtung gebietet. 4.4.3 Kommt hinzu, dass gewisse Anzeichen für eine mögliche Suchtmittelerkrankung des Beschwerdeführers vorliegen. Der Beschwerdeführer bestreitet zwar Diesbezügliches und stellt in Abrede, jemals Betäubungsmittel konsumiert zu haben (vgl. Z. 525 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 10. Juli 2023). Das steht indes in Widerspruch zum Strafregisterauszug vom 6. November 2025, wonach der Beschwerdeführer am 2. Juni 2020 u.a. wegen einer Widerhandlung gegen Art. 19a BetmG (Eigenkonsum) verurteilt worden ist.