vom 26. Dezember 2025). Soweit der Beschwerdeführer an der Hafteröffnung vom 7. November 2025 angab, dass es ihm aktuell gut gehe (vgl. Z. 259 ff. des Protokolls), gilt es festzuhalten, dass die psychische Ausnahmesituation des Beschwerdeführers im September 2025 doch ein gewisses Ausmass gehabt haben muss, zumal der Beschwerdeführer der Einnahme von Medikamenten bedurfte und er im Übrigen offenbar bereits in der Vergangenheit psychische Probleme gehabt hat. Die psychische Situation des Beschwerdeführers erscheint undurchsichtig, was eine psychiatrische Begutachtung gebietet.