Dies deutet darauf hin, dass der Beschwerdeführer offenbar Schwierigkeiten zu haben scheint, seinen Frust sowie seine Aggressionen unter Kontrolle zu haben. Auf den Vorhalt, dass sein Bruder am 1. September 2025 gegenüber der Polizei geäussert habe, dass der Beschwerdeführer sich in einem psychischen Ausnahmezustand befinde und nicht mehr kontrolliert werden könne, sagte er an der Hafteröffnung vom 7. November 2025 denn auch aus, dass dies stimme. Er sei zu diesem Zeitpunkt psychisch etwas belastet gewesen.