Der Beschwerdeführer bestreitet seine Äusserungen vom 5. September 2025 gegenüber dem Polizisten K.________ nicht. Er will diese allerdings nicht als Drohung, sondern vielmehr als Beleidigung/Beschimpfung aufgefasst haben (vgl. Z. 39 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 7. November 2025). Als Grund für seine Äusserung gab er an, dass er frustriert gewesen sei und es aus der Wut heraus gemacht habe (vgl. Z. 43 f. des Protokolls der Hafteröffnung vom 7. November 2025; vgl. auch Z. 265 ff. des Protokolls der Hafteröffnung vom 7. November 2025, wonach er sich während des Telefonats mit dem Polizisten so ge-