_ vom 11. Juli 2023). 4.4.2 Bereits anlässlich seiner vorläufigen Festnahme am 10. Juli 2023 wurde im Bericht «Vorläufige Festnahme (Art. 217 StPO)» unter bestehende Krankheiten / Abhängigkeiten «Ja Psychische Probleme» vermerkt und es war aufgrund der psychischen Probleme des Beschwerdeführers der Beizug eines Arztes erforderlich. Nachdem am 1. September 2025 eine weitere Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer in dessen Abwesenheit stattgefunden hatte, tätigte der Beschwerdeführer gleichentags einen Anruf via die Kantonale Einsatzzentrale Biel an den für die Hausdurchsuchung zuständigen Polizisten K.________.