Eine abschliessende Gesamtbeurteilung durch den Dienst für Kinder und Jugendliche war aufgrund der mangelnden Kooperation der Kindseltern und des Beschwerdeführers nicht möglich. Der Dienst für Kinder und Jugendliche hielt allerdings fest, dass die weitere gesunde Entwicklung des Beschwerdeführers bei einer allfälligen frühzeitigen Ausschulung erschwert sei (vgl. zum Ganzen: S. 29 f., 31 f. des foren- sisch-psychiatrischen Vorabgutachtens von Dr. med. G.________ vom 26. Dezember 2025). Der Beschwerdeführer wurde in der Folge mehrfach deliktisch tätig. Es