In der Gefährdungsmeldung wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer durch mangelnde Strukturen und Führung der Eltern gefährdet sei, viele Absenzen habe und andere Schüler beschimpfe und bedrohe. Seit dem 28. November 2016 habe er ein Schularealverbot. Eine abschliessende Gesamtbeurteilung durch den Dienst für Kinder und Jugendliche war aufgrund der mangelnden Kooperation der Kindseltern und des Beschwerdeführers nicht möglich.