Diese Anordnung zur psychiatrischen Begutachtung erfolgte zu Recht. Vorliegend bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung und/oder Suchtproblematik mit möglichen Auswirkungen auf die Schuldfähigkeit vorliegen könnte, deren Vorhandensein sowie die Frage der Massnahmenbedürftigkeit mittels einer psychiatrischen Begutachtung abgeklärt werden müssen (vgl. E. 4.1 f. hiervor; vgl. auch das Schreiben der Staatsanwaltschaft an den Beschwerdeführer vom 21. November 2025). 4.4.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer eine schwierige jugendliche Vorgeschichte aufweist.