G.________ entnehmen lässt (vgl. insbesondere die Fragen 1a-b, 2a-e, 4a-j und 5), hat die Staatsanwaltschaft eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers – entgegen dessen Ausführungen auf S. 2 der Schlussbemerkungen – massgeblich zur Beurteilung von dessen Schuldfähigkeit sowie einer allfälligen Massnahmebedürftigkeit angeordnet, wobei der Gutachter sich in einer Vorabstellungnahme auch zur Ausführungsgefahr bzw. Prognose/Gefährlichkeit zu äussern hat (vgl. S. 1 des Gutachtensauftrags). Diese Anordnung zur psychiatrischen Begutachtung erfolgte zu Recht.