56 StGB). 4.3 Zwischen der Frage der Schuldfähigkeit und derjenigen der Massnahmebedürftigkeit besteht ein enger Zusammenhang, da eine verminderte oder aufgehobene Schuldfähigkeit im Sinne von Art. 19 StGB nach wie vor einen psychischen Defektzustand voraussetzt und ein solcher Auslöser einer Therapiebedürftigkeit sein kann. In der Praxis beinhalten Gutachtensaufträge zur Abklärung der Schuldfähigkeit denn auch regelmässig Fragen nach der Behandlungsbedürftigkeit und den Therapiemöglichkeiten (vgl. MÜLLER/HAENNI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, a.a.O., N. 38 zu Art. 251 StPO 4.4