So lässt etwa die Art der Tatbegehung oder das Verhalten nach der Tat gewisse Schlüsse zu. Als bemerkenswert kann sich auch das Benehmen der betroffenen Person im Verlauf der Untersuchung erweisen. Relevant sind in diesem Zusammenhang überdies etwa die Lebensumstände und die Vorgeschichte der betroffenen Person. Generell stellen sich ähnliche Fragen, wie sie sich bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit ergeben können. Prüft und verwirft das Gericht die Anordnung einer Massnahme, ohne sich dabei auf eine sachverständige Be-