Anlass zur Begutachtung im konkreten Fall sind etwa deutliche psychische Auffälligkeiten oder Suchtprobleme der beschuldigten Person. In der Praxis werden überdies bei gewissen Arten von Delikten gehäuft psychiatrische Gutachten in Auftrag gegeben. Zu denken ist etwa an Tötungsdelikte, Sexualdelikte, andere besonders auffallende Gewaltdelikte etc. Die Vermutung, bei der betroffenen Person könnte eine Massnahmebedürftigkeit vorliegen, kann sich schliesslich aus den Umständen ergeben. So lässt etwa die Art der Tatbegehung oder das Verhalten nach der Tat gewisse Schlüsse zu.