gen (BGE 116 IV 273 E. 4a) oder den Lebensumständen und der Vorgeschichte (BGE 118 IV 6 E. 2 f., 98 IV 156 E. 2; vgl. zum Ganzen: MAUSBACH/STRAUB, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 1 zu Art. 20 StGB; BOMMER, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 11 zu Art. 20 StGB). 4.2 Weiter statuiert Art. 56 Abs. 3 StGB die Pflicht, bei der Anordnung von Massnahmen nach Art. 59-61, 63 und 64 StGB das Gutachten eines Sachverständigen einzuholen. Anlass zur Begutachtung im konkreten Fall sind etwa deutliche psychische Auffälligkeiten oder Suchtprobleme der beschuldigten Person.