Die Begutachtung ist nicht erst und nur dann erforderlich, wenn die Untersuchungsbehörde oder das Gericht tatsächlich Zweifel hat, sondern stets dann, wenn es unter den gegebenen Umständen derartige Zweifel hätte haben sollen (BGE 133 IV 145 E. 3.3, 132 IV 29 E. 5.1, 119 IV 120 E. 2a, 116 IV 273 E. 4a, 106 IV 241 E. 1a; mit Hinweisen). Ob die Untersuchungsbehörde Zweifel an der Schuldfähigkeit haben sollte, ist eine Ermessensfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_917/2008 vom 3. Februar 2009 E. 2.2 mit Hinweisen).