4. 4.1 Gemäss Art. 251 Abs. 2 Bst. b StPO kann die beschuldigte Person u.a. untersucht werden, um abzuklären, ob sie schuldfähig ist. Im Vordergrund steht hier die psychiatrische Untersuchung bzw. Begutachtung nach Art. 182 ff. StPO zur Schuldfähigkeit nach Art. 20 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0; JO- SITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 6 zu Art. 251 StPO). Art. 20 StGB verlangt, dass in den Fällen, in denen ernsthafter Anlass besteht, an der Schuldfähigkeit einer beschuldigten Person zu zweifeln, eine Begutachtung durch einen Sachverständigen zu erfolgen hat.