einzig die Grundlage für die verlangte Aufhebung des Auftrags darstellt (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 1). Darüber hinaus wird kein eigenständiges Feststellungsinteresse geltend gemacht und begründet (vgl. zur Verpflichtung, das Feststellungsinteresse besonders zu begründen: Urteile des Bundesgerichts 1B_115/2018 vom 2. Mai 2018 E.1.2, 5A_998/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 5). Der Beschwerdeführer hat kein eigenständiges schutzwürdiges Interesse an der formellen Feststellung, dass die Auftragserteilung zur psychiatrischen Begutachtung unverhältnismässig und rechtswidrig ist. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt mithin nicht einzutreten.