Gleiches gilt betreffend das Verhältnis zwischen Gestaltungs- und Feststellungsbegehren (Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2021 vom 15. April 2021 E. 3.3). Ausnahmen, welche ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen, liegen hier nicht vor. So zeigen die Ausführungen des Beschwerdeführers, dass das Begehren um Feststellung der Unverhältnismässigkeit und Rechtswidrigkeit der Auftragserteilung zur psychiatrischen Begutachtung (vgl. Rechtsbegehren Ziff. 2) einzig die Grundlage für die verlangte Aufhebung des Auftrags darstellt (vgl. Rechtsbegehren Ziff.