382 Abs. 1 StPO). Auf die fristund formgerechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten. 2.2 Es gilt der allgemeine prozessuale Grundsatz, dass derjenige, welcher ein Leistungsbegehren stellen kann, kein rechtlich geschütztes Interesse an einem Feststellungsbegehren hat (BGE 137 IV 87 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 6B_1459/2019 vom 15. Juni 2020 E. 2.2, 1B_103/2014 vom 16. April 2014 E. 1.2). Gleiches gilt betreffend das Verhältnis zwischen Gestaltungs- und Feststellungsbegehren (Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2021 vom 15. April 2021 E. 3.3).