Der Generalstaatsanwaltschaft wurde Gelegenheit gewährt, eine Stellungnahme zur Beschwerde einzureichen. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2025 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme. Am 29. Dezember 2025 reichte die Staatsanwaltschaft weitergehende Unterlagen ein. Von diesen wurde mit verfahrensleitender Verfügung vom 30. Dezember 2025 Kenntnis genommen und gegeben. Am 15. Januar 2026 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein.